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Vollstationäre Pflege

Wenn die Pflege der Angehörigen und die eigene Wohnung den Bedürfnissen des Pflegebedürftigen nicht mehr gerecht werden kann, bietet Senovum Biberach diesen Menschen ein neues Zuhause.

Hier erfahren Sie pflegerische Betreuung in allen Bereichen des Lebens. Unser bedürfnisorientiertes Pflegekonzept unterstützt Sie bei der Förderung von Selbständigkeit und Wohlbefinden.

Die Pflege erfolgt durch gut ausgebildetes Fachpersonal, das immer für Sie da ist. Wir arbeiten nach dem Konzept der Bezugspflege. Dies bedeutet für unsere Bewohnerinnen und Bewohner, von Beginn an eine Bezugspflegeperson zur Seite zu haben, die sich ihrer Probleme, Sorgen und Nöte annimmt.

Kurzzeitpflege

Viele Menschen werden von ihren Angehörigen zuhause gepflegt. In der Kurzzeitpflege wird ein pflegebedürftiger Mensch für einen begrenzten Zeitraum, deren Dauer im Allgemeinen 28 Tage pro Kalenderjahr beträgt, in einem Pflege- oder Seniorenheim aufgenommen.

Der Anspruch kann geltend gemacht werden, wenn die Häusliche Pflege zeitweise nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann. Dies gilt zum einen für Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich, beziehungsweise nicht ausreichend ist und zum anderen für die Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung. Die Kurzzeitpflege kann in Anspruch genommen werden sobald der Pflegebedürftige eine Pflegestufe erhält. Dies kann, wenn auch nur innerhalb einer Woche, sogar rückwirkend geschehen.  

Senovum Biberach übernimmt in diesen Fällen die Versorgung. Hier erhalten Pflegebedürftige individuelle Betreuung, medizinische Versorgung und erfahren persönliche Zuwendung. Die Kurzzeitpflegegäste können selbstverständlich alle Aktivitäten der sozialen Betreuung in Anspruch nehmen.

Verhinderungspflege

Verhinderungspflege bedeutet vollstationäre Pflege für einen befristeten Zeitraum, in der Regel bis zu 28 Tage pro Kalenderjahr. Die Möglichkeit Verhinderungspflege zu beantragen besteht, wenn die Kurzzeitpflege für dieses Kalenderjahr schon ausgeschöpft ist. 

Voraussetzung dafür ist eine sogenannte Vorauspflege. Das heißt, der Pflegebedürftige muss mindestens in Pflegestufe 1 eingestuft sein und mindestens 6 Monate durch eine Pflegeperson in seiner häuslichen Umgebung gepflegt werden. 

Die Verhinderungspflege kommt zum Tragen, wenn der pflegende Angehörige verhindert ist, die Pflege vorübergehend weiterzuführen, zum Beispiel aufgrund von Urlaub oder eigener Krankheit.


Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter gerne zur Verfügung. 

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